youtube-video - persönlichkeitsrecht + strafverfolgung?

bluearrow

Well-known member
youtube-video - persönlichkeitsrecht + strafverfolgung?

hallo!

ich hab bei youtube n partyvideo hochgeladen, und da schrieb mir nun jemand, der das garnicht lustig fand, er besteht auf lösung anderenfalls droht er mit rechtlichen schritten.


Alles ist aber per "konkludenter Willenserklärung" entstanden, es wurde niemand heimlich gefilmt.


nun meine frage an euch, habe ich da wirklich was zu fürchten??

ab wann muss youtube die IP und der provider die accountdaten dazu rausrücken... schon wegen sowas?!
ich denke /hoffe, dass im zweifel youtube das ding einfach löscht, oder?

gruß
bluearrow
 
Das ist ein heißes Eisen.
Du hast zwar offen gefilmt aber bestimmt nicht explizit darauf hingewiesen, geschweige denn gesagt was du damit vor hast.
Aus diesem Grund würde ich, wenn du keine schriftliche Einverständniserklärung hast, lieber das Video bei youtube raus nehmen.
Ohne Erlaubnis geht da gar nichts und kann richtig Ärger geben.

mfg coschi
 
...es wird aber wirklich einfach nur gelöscht. Zuerst kommt ne Nachricht dass du dein Video löschen sollst. Wenn dus nicht machst, dann löschen dies selber. Und wenn dus dann wieder hochlädst dann machen dies vllt aber so weit hats bestimmt noch keiner getrieben.
Das passiert wenn er das Video YouTube meldet. Wenn er dich gleich richtig anzeigt könnte es anders aussehen aber des wäre ja blöd.

Aber wenn ers nicht will.. warum nimmst du es denn nicht einfach raus?
Sich auf Kosten anderer zu amüsieren ist böse böse!^^
mfg
 
also da das video sowieso gelöscht werden wird (entweder von dir, von Youtube oder durch löschung deines Accounts), warum löschst du das Ding nicht einfach selbst, sparste dir zudem noch ärger. Meine Meinung über derartige Sachen lass ich jetzt einfach mal außen vor...

MfG Schlaechter
 
Ich hatte mal so einen Fall, in dem mein Kind per Video auf youtube lächerlich gemacht werden sollte. Natürlich haben den Link die Klassenkameraden alle erhalten.

Ich hab sofort an youtube gemailt, samt Drohung per Anwalt und weiterer rechtlicher Schritte. Es hat keine 30 Minuten gedauert, dann war das Video offline bzw. gelöscht.


Einerseits privat gefilmt zu werden und andererseits so einen Film weltweit zu veröffentlichen, sind zwei absolut unterschiedliche Dinge. Ist jemand auf so einem Film deutlich zu erkennen (und kein reiner Zufallshintergrund) und womöglich noch in eindeutiger Position, wie z.B. Kiffen, Alkohhol, etc., dann würde ich an deiner Stelle das Video sofort löschen! Unter Umständen könnte es sonst rechtliche Folgen für dich haben, von Anwaltskosten mal ganz abgesehen. Oder hattest du vor dem Filmen alle Gäste darauf hingewiesen, das Video ins Internet stellen zu wollen?

Ja, ich betone das extra, denn über die Folgen solchen Handelns sind sich viele gar nicht bewusst.
 
Ich frage mich gerade, inwiefern es hier zu einer konkludenten Willenserklärung respektive einer stillschweigenden Zustimmung gekommen sein soll; allein durch den Umstand, dass du erkennbar und nicht heimlich (verdeckt) gefilmt hast, scheint mir dies nicht notwendigerweise gegeben.

Laut Wikipedia:

Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Unter Kaufleuten kann das Stillschweigen dagegen einer Zustimmungserklärung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot gleichstehen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet war (gilt für Deutschland → § 362 HGB, aber nicht für Österreich).

Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.


In meinen Augen muss man a priori zwei Dinge auseinanderhalten:

1. Schweigen oder stillschweigende Duldung (in diesem Fall der Videoaufnahmen) kann – wie oben schon ausgeführt – nicht zweifelsfrei als konkludentes Handeln ausgelegt werden, weil sich daraus kein schlüssiges Verhalten ableiten lässt, welches einen rechtlichen Bindungswillen zum Ausdruck bringt; es erfolgt nämlich keinerlei Handlung des Erklärenden.

Im Gegensatz dazu Beispiele für konkludentes Handeln:
  • Kopfnicken (als Annahme eines Angebots)
    [*]Heben der Hand (Angebot bei einer Auktion)
    [*]Einsteigen in Bus oder Bahn (dadurch kommt Beförderungsvertrag zustande)
    [*]Inbenutzungnahme einer zugeschickten Ware



2. Selbst wenn die betreffende(n) Person(en) wussten, dass sie gefilmt wurde(n), so sind Filmen und Veröffentlichen noch immer zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht in konkludentem Zusammenhang stehen.

Dass sie nichts dagegen hatten, in einem privaten Video aufgenommen zu werden, ist keinesfalls mit einer Zustimmung gleichzusetzen, dass dieses Video veröffentlicht werden darf.
Vor der Veröffentlichung steht immer noch der Schutz der Persönlichkeitsrechte, hier namentlich das Recht am eigenen Bild. Sofern Bild- und/oder Videomaterial (dazu können auch Zeichnungen, Karikaturen und Fotomontagen zählen – selbst von Doppelgängern) veröffentlicht werden soll, auf dem Individuen klar erkennbar sind bzw. ihre Identität sich aus dem Kontext ableiten lässt, so ist deren vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung notwendig.

So müssen sich unter anderem auch Film- und TV-Produktionsfirmen in den USA absichern, um möglichen Anzeigen und Klagen zu entgehen. Hast du dich mal gefragt, warum z.B. in den Jackass-Episoden, die auf MTV ausgestrahlt wurden, Gesichter von Passanten unkenntlich gemacht wurden? Entweder waren sie nach den Aufnahmen nicht mehr erreichbar oder auffindbar, um ihre Einwilligung zu bekommen oder sie haben diese der Film-Crew verweigert. Um das Material dennoch ausstrahlen zu können, mussten diese Personen unkenntlich gemacht werden.

Also nimm am besten das Video raus. Das erspart dir unnötige Probleme.


Liebe Grüße,
—CentCom


EDIT: Ich wurde beim Schreiben leider abgelenkt und somit war mal wieder jemand schneller. :rolleyes:
 
hi!
danke für die meinungen.

Im Gegensatz dazu Beispiele für konkludentes Handeln:
  • Kopfnicken (als Annahme eines Angebots)
    [*]Heben der Hand (Angebot bei einer Auktion)
    [*]Einsteigen in Bus oder Bahn (dadurch kommt Beförderungsvertrag zustande)
    [*]Inbenutzungnahme einer zugeschickten Ware



2. Selbst wenn die betreffende(n) Person(en) wussten, dass sie gefilmt wurde(n), so sind Filmen und Veröffentlichen noch immer zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht in konkludentem Zusammenhang stehen.

Dass sie nichts dagegen hatten, in einem privaten Video aufgenommen zu werden, ist keinesfalls mit einer Zustimmung gleichzusetzen, dass dieses Video ....

siehst du ,genau das ist es doch,w enn jemand in die kamera grinst, anstößt, aktionen extra für die kamera macht.

ich hätt jetzt gesagt dass der anblick einer proficam nichtmehr glauben lassen kann, dass das privat ist.


personen im hintergrund ausgenommen, da hast du recht,.. die könnens ja nicht wissen, bekommen das filmen u.U. garnicht mit.
 
Willst du es nicht begreifen?

Der Unterschied ist doch, dass die betreffende Person keinerlei vorherige Einwilligung darüber erteilt hat, dass dieses privat aufgenommene Video weltweit veröffentlicht wird! Die Art der Kamera spielt dabei keinerlei Rolle. Damit hat die Person nicht zwingend rechnen müssen.

Über die Folgen von Youtube, Facebook oder SchülerVZ & Co. sind sich die meisten wohl gar nicht klar! Was man hierbei oftmals an privaten Daten preis gibt, kann einem noch viele Jahre später negativ verfolgen, z.B. bei Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz!
 
Willst du es nicht begreifen?

Der Unterschied ist doch, dass die betreffende Person keinerlei vorherige Einwilligung darüber erteilt hat, dass dieses privat aufgenommene Video weltweit veröffentlicht wird! Die Art der Kamera spielt dabei keinerlei Rolle. Damit hat die Person nicht zwingend rechnen müssen.

wie unterscheidest du zwischen "privat" und "nicht-privat" aufgenommen?

.. um das besser einordnen zu können, hast du auf diesem gebiet erfahrung oder ist das (wie bei mir) die persönliche meinung?
 
Die Gesetzeslage ist in solchen Fällen ganz klar geregelt!
Du musst nachweisen, dass die gefilmten Personen damit einverstanden waren und da reicht nicht ein Kopfnicken im Film. Du brauchst eine Einverständniserklärung von den gefilmten Personen. Hast du diese nicht, droht dir einen Geldstrafe oder sogar je nach Art des Films Gefängnis!

coschi
 
wie unterscheidest du zwischen "privat" und "nicht-privat" aufgenommen?

Ganz einfach, "nicht-privat" ist es ja wohl ganz klar, wenn ein Video auf YouTube etc. hochgeladen wird. Wie man privat deklariert, ist in dieser Situation also völlig unerheblich...

MfG Schlaechter
 
Eine konkludenter Willenserklärung, dafür, dass du das Video veröffentlichen darf, gibt es wohl kaum, außerdem ist so etwas sowieso ziemlich asozial.
 
Die Gesetzeslage ist in solchen Fällen ganz klar geregelt!
Du musst nachweisen, dass die gefilmten Personen damit einverstanden waren und da reicht nicht ein Kopfnicken im Film. Du brauchst eine Einverständniserklärung von den gefilmten Personen.
coschi


Nein. Das ist falsch. Man darf das Zeitgeschehen auf Bild festhalten. Ansonsten müssten Reporter die z.B. Menschenmengen filmen bei jedem einzelnen vorbeilaufen und nach dessen Einverständniss fragen.
Wenn der Fokus in dem Film nicht die Person sondern "die Party" ist, kann er nichts dagegen tun.

edit:// Komplettzitate sind nicht erlaubt!
mfg coschi
 
Das trifft aber nur zu wenn die Personen die gezeigt werden nicht im Video diskreditiert werden.
Zwischen Reporter und Privat Personen ist ja auch ein kleiner Unterschied aber auch Reporter haben ihre Richtlinien.
Sie können auch nicht alles im TV zeigen was ihnen vor die Linse läuft ;)

coschi
 
Ich habe eine Zeitlang Filme/Foto´s bei Veranstaltungen von Vereinen gemacht.

Immer mit dem Hinweiß, das diese Bilder/Video´s auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
Dabei gab es nie Probleme.
Einmal bin ich aufgefordert worden, Bilder zu löschen, aber nur weil die Person streß mit dem Verein hatte...

Bei einer Veranstaltung kam nen Hinweiß auf die Eintrittskarten, das mit einem Besuch der Veranstaltung der veröffentlichung der Bilder im Internet zugestimmt wird.
(Karnevals-Sitzung, runde 2.000 Gäste. In so nem Fall kann man nie nachhalten wer aufgenommen wird und im Netz landet).
Auch mit dieser Lösung gab es keine Probleme.
 
@Sierb: Du bringst da ein paar Dinge durcheinander. Dein Bezug auf »Zeitgeschehen« stimmt nur insofern, wenn es sich um »Personen des Zeitgeschehens« – neudeutsch Celebrities – handelt. Doch auch hier gilt das Verwertungs- bzw. Veröffentlichungsrecht nicht uneingerschränkt; siehe Caroline-Urteil bzw. Caroline-von-Monaco-Urteil II, wenn sie in ihrer Privatssphäre gestört werden und sich nicht mehr im öffentlichen Raum, sondern beispielsweise auf ihrem Grundstück befinden.

Und damit sind wir wieder beim Punkt: Das veröffentlichte Video wurde auf einer privaten Party gedreht; nicht in der Öffentlichkeit. Und weder der Kameramann noch seine Kamera waren als offizielle Berichterstatter zu erkennen, sodass man eine Veröffentlichung des Materials hätte annehmen müssen. Wenn ich auf der Straße ein Kamerateam eines privaten oder öffentlich-rechtlichen Senders entdecke, dann muss ich damit rechnen, dass ich ggf. im Fernsehen zu sehen bin, wenn ich durch den Bildbereich laufe. In dem Moment also, wo ich an der Kamera vorbeigehe und in Richtung der Kamera schaue, könnte man von konkludentem Verhalten ausgehen, dass ich also damit einverstanden bin, dass mein Konterfeit über den Äther geht und jeder weiß, dass ich zu jener Zeit an jenem Ort war.

Bei Menschenmassen besteht keine Verpflichtung, eine Einwilligung einzuholen, da der Einzelne in der Masse untergeht. Sobald allerdings in diese Ansammlung von Menschen hineingezoomt wird und abgebildete Personen individuell erkennbar sind, sollte sich der verantwortungsvolle Journalist die Erlaubnis von den jeweiligen Personen einholen. Ich verweise in diesem Zusammenhang gern noch einmal auf das »Recht am eigenen Bild«:

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden [§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)].

Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).

Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.

Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:


»Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).«

Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 27. Februar 2009, Aktenzeichen 324 O 703/08).[1]


Liebe Grüße,
—CentCom
 
wie unterscheidest du zwischen "privat" und "nicht-privat" aufgenommen?

Hier gibt es nicht viel zu reden, entweder löscht du das ganz vom Portal, oder du nimmst dir einen guten Anwalt, die auch bezahlen kannst. ;)

Privat oder nicht Privat spielt hier keine rolle, du darfst nicht mal ein privaten Sex film veröffentlichen, auch wenn deine Freundin mit der Aufzeichnung einverstanden war, dass heißt aber nicht das du dies auch veröffentlichen muss, ohne ihre Zustimmung, weiß nicht was hier nicht zu verstehen ist.

Wie würdest du es finden, wenn man dich aufnimmt und dies in einem öffentliche Portal veröffentlicht. ?

Also lösche das Dingen und erspare dir ärger. ;)


gruß
Uludag
 
Das trifft aber nur zu wenn die Personen die gezeigt werden nicht im Video diskreditiert werden.
Zwischen Reporter und Privat Personen ist ja auch ein kleiner Unterschied aber auch Reporter haben ihre Richtlinien.


coschi

hm wie isn das mit stefan raab und co...
ich denke mal, da regelt prominenz, geld und am ende eine juristen-armada alles.

edit:// Komplettzitate sind nicht erlaubt!
mfg coschi
 
siehe Post von CentCom, Personen des öffentlichen Lebens sind außen vor. Hast du einen Promi gefilmt? Vermutlich nicht....

und was zum Henker ist eigentlich so toll an dem Video, dass du es unbedingt auf ne Klage ankommen lassen willst?!


mfg Undeath
 
Also Stefan Raab würde ich da nicht unbedingt als »leuchtendes Beispiel« zu Felde führen wollen. Denn entweder gehört er nicht wirklich zur Prominenz oder er hatte einfach schlechte Anwälte …

Oder aber – und dies auch nur ganz vielleicht :rolleyes: – er ist im Jahr 2004 aus gutem Grund und nicht zu Unrecht zur Zahlung von 70.000 Euro Schadenersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verurteilt worden, nachdem er sich wiederholt despektierlich über eine Person geäußert und Scherze auf deren Kosten gemacht hatte. Da half weder sein wie auch immer einzuschätzender Status noch eine potentielle Armada von Anwälten. Inwieweit ihm das Ganze finanziell wehgetan hat, weiß ich nicht; auf jeden Fall hat er einen Dämpfer bekommen und für andere dürfte das Urteil ein Warnsignal gewesen sein.


Liebe Grüße,
—CentCom
 

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