Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Dann ist jetzt der richtige Moment um sich mit dem Vermieter in verbindung zu setzen...
zeigt, dass du den wohl nicht gründlich genug gelesen hast sondern "grob schätzt" ...also ich wüsste nicht ...
Was ist denn dass für ein Blödsinn?
Er muss nicht Eigentümer sein, er kann auch Besitzer sein (=MIETER).
Somit hat ER ein Hausrecht und NICHT Kabeldeutschland.
Selbst die Polizei darf NICHT rein, es sein denn, es ist Gefahr in Verzug.
Und auch seinen Vermieter kann er rausschmeissen, wenn er diesen nicht drin haben möchte.
Hallo,
Und du hast mehr TV- und Radio-Programme drin als was ein Kabelanbieter dir bieten kann & sparst unmengen von Geld!
Das da mehr Programme sind, halte ich aber für ein Gerücht.
Da muß ich aber doob Recht geben, in manche Gegenden z.B. Berlin /Brandenburg hat man mit DVB-T über 30 Fernseh- und noch dazu ettliche Radioprogramme, da kann man auf das Kabelfernsehen verzichten.
TV/Radio wird aber aus diversen Gründen gar NICHT genutzt.
Wer ist Rundfunkteilnehmer?
Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Was versteht man unter Rundfunkgeräten?
Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.
Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (unter anderem Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).
Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Was bedeutet "zum Empfang bereithalten"?
Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Rundfunkgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
Was sind "neuartige Rundfunkgeräte"?
Unter dem Begriff "neuartige Rundfunkgeräte" sind - im Gegensatz zu den "herkömmlichen" Rundfunkgeräten - solche Geräte zu verstehen, mit denen ohne Rundfunkempfangsteil und unabhängig vom Empfangsweg Rundfunkprogramme empfangen werden können. Dies sind zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA (Personal Digital Assistant) und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung.
Gebührenpflicht für "neuartige Rundfunkgeräte"
Der neunte Änderungsstaatsvertrag vom 31.7. bis 10.10.2006 zum Staatsvertrag im vereinten Deutschland regelt in Art. 4, § 11 Abs. 2 die Frage der Gebührenpflicht von Internet-PCs. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Dennoch erwächst daraus für die Internet-Nutzer keine unmittelbare Gebührenpflicht. Um die weitere Einführung neuer Kommunikationstechnologien zu erleichtern, sollen für diese Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren erhoben werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im "Gebührenlexikon" und unter dem Menüpunkt "Internet-PCs".
Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist.
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.
Ob die genutzt werden oder nicht, spielt keine Rolle, entscheidend ist der
eingebaute Tuner, damit sind die Empfangsbereit und somit muß gezahlt
werden.
Habe ich gerade auf youtube gesehen, da soll eine Uni für rund 30 Geräte
zahlen, die lassen jetzt die Tuner ausbauen und brauchen dann nicht mehr
zahlen.
Das heißt bis 2013, dann müssen sie doch wieder zahlen.
Gruß
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich mich mit sofortiger Wirkung von Ihrem Zwangsgebührenerhebungssystem ab und widerrufe gleichzeitig meine Einzugsermächtigung.
Begründung:
Sie nennen sich Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich auf einen mit dieser geschlossenen Rundfunkgebührenstaatsverträge Staats-Verträge sind internationale Verträge zwischen mindestens zwei Staaten. Sie, die GEZ, sind aber kein Staat und mit Ihnen ist auch kein Vertrag geschlossen worden. Andererseits ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD) selbst auch kein Staat, dazu mangelt es ihr nach Staats- und Völkerrecht an drei entscheidenden Kriterien, nämlichen an einem eigenen Staatsvolk, an einem eigenen Territorium und an einer von einem souveränen Volk in freier Entscheidung beschlossenen eigenen Verfassung!
Diese drei entscheidenden Kriterien treffen aber eindeutig auf die BRD nicht zu! Die hier im Lande lebenden Deutschen sind keine Bundesbürger, wie diese immer wieder wahrheitswidrig bezeichnet werden, sondern insgesamt Reichsbürger und haben als solche ausschließlich die Staatsangehörigkeit des nach wie vor existenten Staates (2.) DEUTSCHES REICH gemäß § 1 RuStAG! Die Existenz des Staates Deutsches Reich ergibt sich u.a. auch aus BVerfGE 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973. Also sind die hier lebenden Deutschen insgesamt das Staatsvolk des Staates (2.) DEUTSCHES REICH und keinesfalls das der BRD! Somit verfügt die BRD über kein eigenes Staatsvolk! Auch ich, der Unterzeichner, habe seit meiner Geburt ausschließlich und allein die Staatsangehörigkeit (2.) DEUTSCHES REICH!
Das Territorium des nach wie vor existenten Völkerrechtssubjekts DEUTSCHES REICH erstreckt sich in seinen Grenzen vom 31.12.1937, wie dieses seinerzeit die Besatzungsmächte festgelegt haben und sich u.a. auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt. Hingegen befand sich das Gebiet der BRD, in welchem das Grundgesetz (GG) bis zum 17.07.1990 Gültigkeit hatte, lediglich im westlichen Teil des Territoriums des Staates DEUTSCHES REICH. Da auf dem selben Territorium jeweils nur ein Staat existieren kann und die Existenz des Staates DEUTSCHES REICH von den Besatzungsmächten und auch völkerrechtlich anerkannt ist und auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen entsprechend entschieden hat, gibt es nur einen Deutschen Staat, nämlich das DEUTSCHE REICH in seinen Grenzen vom 31.12.1937! Weil dessen letzte Regierung am 23.05.1945 völkerrechtswidrig verhaftet und teilweise hingerichtet worden ist, ist das DEUTSCHE REICH seit dem nach wie vor zwar handlungsberechtigt aber “ mangels vorhandener Administration - nicht handlungsfähig. Daraus ergibt sich, die sogenannte BRD verfügt über kein eigenes Staatsgebiet, sie ist belegen auf dem westlichen Territorium des Staates DEUTSCHES REICH!
Die BRD hat auch nie über eine Verfassung verfügt und hat eine solche bis heute nicht, auch wenn dieses von bundesdeutschen Politkern immer wieder wahrheitswidrig behauptet wird. Eine Verfassung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die freie Entscheidung eines souveränen Volkes und beinhaltet die Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln. Eine derartige Verfassung hat die BRD aber eindeutig nicht. Die BRD hatte als Rechtsgrundlage lediglich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, welches kraft der Waffengewalt der 3 westlichen Besatzungsmächte dem militärisch wehrlosen, in den 3 westlichen Besatzungszonen lebenden Teil des Deutschen Volkes aufgezwungen worden war. Es war also ein Diktat der westlichen Besatzungsmächte und eindeutig keine freie Entscheidung eines souveränen Volkes. Souverän ist das Deutsche Volk bis heute noch nicht, wie es sich zweifelsfrei u.a. auch aus Art. 125 GG ergibt, wo es unter Ziffer 1 heißt: soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt. Danach bestehen also heute noch im DEUTSCHEN REICH Besatzungszonen! Bis zum heutigen Tage ist es dem Deutschen Volk verwehrt worden, an dem Grundgesetz in irgendeiner Form mitzuwirken, hierüber zu entscheiden. Danach mangelt es der sogenannten BRD auch an dem dritten Kriterium, um ein Staat zu sein. Die BRD ist also seit ihrer völkerrechtswidrigen Errichtung auf dem westlichen Territorium des Staates DEUTSCHES REICH im Mai 1949 durch die 3 westlichen Besatzungsmächte, nichts anderes als ein besatzungsrechtliches Selbstverwaltungskonstrukt mit staatsähnlichem Charakter, ein Pseudostaat!
Damit ist festgestellt, daß die BRD im völkerrechtlichen Sinne kein Staat ist und dem gemäß auch keine rechtsverbindlichen Staatsverträge schließen kann. Das bezieht sich auch auf den von Ihnen in Anspruch genommen sogenannten Rundfunkgebührenstaatsvertrage.
Hinzu kommt noch, daß der Pseudostaat BRD, die sogenannte Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.07.1990, 00:00 h, keine Rechtsgrundlage mehr hat. Sie ist seit dem, nach Staats- und Völkerrecht, nicht mehr handlungsberechtigt und damit de jure erloschen! Die Grundlage für diesen Tatbestand ist, daß am 17.07.1990 bei den 4 + 2-Gesprächen in Paris, den als solche bezeichneten Wiedervereinigungsverhandlungen, die im tatsächlichen Ergebnis aber keine waren, folgendes geschehen war.Vom obersten Exekutivorgan der BRD, der Besatzungsmacht USA, vertreten durch deren damaligen Außenminister James Baker, wurde dem damaligen Außenminister der BRD, Hans-Dietrich Genscher, mitgeteilt, daß die Präambel und der Art. 23 a.F. der bis dahin geltenden Rechtsgrundlage der BRD, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung zum 18.07. 1990, 00:00 h, aufgehoben sei. Zuvor hatte das oberste Exekutivorgan der DDR, die UdSSR, vertreten durch deren damaligen Außenminister Eduard Schewardnaze, dem damaligen Außenminister der DDR, Markus Meckel, mitgeteilt, daß die Staatsangehörigkeit zur DDR und deren Verfassung zum 18.07.1990, 00:00 h, aufgehoben sei.
Mit der ersatzlosen Streichung des Art. 23 a.F. am 17.07.1990, des unter westlicher Besatzungshoheit entstandenen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff), war in dem Moment auch der territoriale Geltungsbereich des GG erloschen und damit aber auch die Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der sogenannten Bundesrepublik Deutschland! Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem GG, war - nach Staats- und Völkerrecht - das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der Pseudostaat BRD, seit dem Moment de jure erloschen! Ein Grundgesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt aber nirgendwo! Das Bundesverfassungsgericht hatte u.a. mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973 festgestellt, daß sich die Hoheitsgewalt der BRD auf den Geltungsbereich des GG erstreckt, wie dieser in seinem Artikel 23 definiert worden war. Da ein Geltungsbereich des GG in diesem aber nicht mehr angegeben ist, gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, wo es gilt. Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr, in welchem eine Regierung der BRD zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art berechtigt wäre, eine Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der BRD, zu denen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die GEZ gehören, keine Rechtsgrundlage mehr!
Beim Geltendmachen der von Ihnen geforderten Gebühren berufen Sie sich auf den vorstehend angeführten, mit der BRD geschlossenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Aus diesem ergibt sich aber an keiner Stelle, daß Ihre Institution - die GEZ - legitimiert ist, Gebühren für den Empfang von Rundfunksendungen zu erheben und auch zu kassieren. Eine entsprechende Legitimation haben Sie mir gegenüber bisher nicht nachgewiesen. Mangels dieser Legitimation haben Sie also in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund von mir Gebühren verlangt und erhalten. Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften nach dem BGB fordere ich diese von mir zu Unrecht gezahlten Gebühren gem. § 7 Abs. 4, Satz 1 RGebStV von der GEZ daher zurück.
Sollten Sie der Auffassung sein, daß meine Ausführungen unzutreffend sind treten Sie bitte den Beweis an, daß Sie zu Recht (nach welchem gültigen Recht?) von mir Gebühren erheben dürfen. Sollte ich bis zum 01.04.2010 bei mir eingehend nichts von Ihnen hören, werde ich dieses als nonverbale Bestätigung der Richtigkeit meiner Ausführungen Ihrerseits werten und dann davon ausgehen, daß Sie meine Abmeldung akzeptiert haben sich die Sache damit insgesamt erledigt hat. (Quid tacet, consentire videtur.)
Mit freundlichem Grüßen
Was meint ihr dazu?