Schadensregulierung über Haftpflichtversicherung?

Geardi123

Well-known member
Schadensregulierung über Haftpflichtversicherung?

Hi

kurz zu mir.

Ich wohne bei meinen Eltern und bin 19 jahre alt, schüler.

Nunja am Sa war ich auf einem Geburtstag von meinen Freund.... und wie es halt so kam habe ich auf der Toilette eine Flasche mit gaaanz tollem Schaum gefunden.

Und wie es eben so ist, nach 3 Bier und bei völlig ausgelassener Stimmung habe ich mir mit einem Freund eine Schaumschlacht geliefert, bei dem bestimmt noch 10 andere in mitleidenschaft gezogen wurden.

Nunja inzwischen weis ich das es wohl Clorreiniger war... somit sind die Klamotten wohl hin:flag:

Kann ich das der Haftpflicht einfach so schreiben?

THX schonmal;)
 
Ich glaube kaum das irgendeine Haftpflicht bei mutwilliger Zerstörung
einspringt!
Das war es nämlich nach deiner Schilderung, auch wenn das erwachen erst hinterher stattfand!

Du musst das der VS schon als versehen verkaufen aber auch Wasserdicht mit allen beteiligten absprechen!

MfG
MC-Master
 
Modhinweis: Threadtitel hat sich geändert.
Original: Bekommi ich das Über die Haftpflicht geregelt?


Linda
 
Geardi123 schrieb:
...bei dem bestimmt noch 10 andere...
Vergiss es ganz schnell ;)
Abgesehen davon, dass Mc Master's Vorschlag letztlich Versicherungsbetrug wäre,
wirst Du niemandem, ganz bestimmt aber keiner Versicherung, derartiges als "Versehen" oder Unfall" "verkaufen" können ;)
Mach Dir klar, dass in solchen Fällen auch Beweisstücke, also Eure Kleidung, begutachtet werden könnten.
Anhand der Verlaufsspuren/Spritzer ließe sich mit einfachsten Mitteln nachweisen, dass ein Betrugsversuch vorliegt ;)
Die Folgen von derart versuchtem Betrug kannst Du Dir ja mal in Ruhe durchlesen :D

muesli ;)
 
Kann ich das der Haftpflicht einfach so schreiben?

Klar kannst du das deiner Versicherung so schreiben.

Wenn du es so schilderst, ist es auch kein Betrugsversuch und in Ordnung.

Ob die anderen allerdings den Schaden ersetzt bekommen, ist fraglich.

Vielleicht ist es ja einen Versuch wert?

Wenn du nicht vor hast, deine Versicherung öfter mit irgendwelchen Sachen zu belästigen, hat es auch keine Folgen im Sinne "die Versicherung wird dir gegenüber misstrauisch".


Ich stimme mit muesli überein, dass es keine gute Idee wäre, einen Betrugsversuch zu starten.

Zum einen weil ich grundsätzlich gegen sowas bin und zum anderen, weil, wie muesli es schon gesagt hat, die Gefahr, dass du auffliegst, in diesem Fall überaus groß ist.
 
Ich denke mal, da Du nicht absichtlich die Kleidung der anderen beschädigen wolltest, kann man dir hier lediglich Fahrlässigkeit vorwerfen (Du hättest die Produktbeschreibung auf der Flasche lesen müssen), maximal aber, wegen des Alkoholgenusses, grobe Fahrlässigkeit. Einen Vorsatz (bei dem die Versicherung selbstverständlich nicht bezahlt) kann man dir hier wohl kaum unterstellen.

Melde den Schaden der Versicherung (aber immer schön bei der Wahrheit bleiben) und warte ab, wie die sich dazu äußern.
 
Hallo Zweistein,

in den Versicherungsbedingungen meiner Haftpflichtversicherung steht unter Ausschlüsse (habe gerade noch einmal nachgelesen):

§4,II (1)
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

Von grober Fahrlässigkeit steht da nichts!!
 
würde mich mehr als wundern, wenn die versicherung ohne abstriche auch für grobe fahrlässigkeit einstehen würde
 
würde mich mehr als wundern, wenn die versicherung ohne abstriche auch für grobe fahrlässigkeit einstehen würde

VVG - Einzelnorm

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

der § ist ja auch in dem wikipedia artikel zititert. bzw. du zitierst ihn ja selbst.
 
:D
@ Graf von W. :)
In der Gefahr, Dir Illusionen zu rauben...
Denn Du hast leider nicht weitergelesen
und bist so zwar auf diese Passagen -> vergleiche VVG § 81 und § 103 gestoßen,
die zugegeben etwas schwer verständlich sind, da sie sich teilweise eben widersprechen,
den Versicherungen dadurch aber immer ein Hintertürchen im Zweifelsfall offen lassen.
Denn Vorsatz und die Schwere des eigenen Verschuldens sind eben lediglich Einschätzungen unterworfen und nicht fest definiert.

§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Dem steht hingegen dieser Paragraph (scheinbar kausal :D ) gegenüber
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Allerdings glaube ich kaum, dass die geschädigten Freunde gegenüber der Versicherung ernsthaft behaupten wollen, sie hätten gegen diese Spritzaktion grundsätzlich KEINERLEI Einwendungen gehabt.

Kurzum,
bei einem Versicherungsfall, der den Versicherungnehmer nicht offensichtlich in die Insolvenz treibt, würde ich in diesem Fall eher nicht auf Schadensregulierung spekulieren bzw. pochen

Denn nach Schilderung von Geardi123 hätten ja grundsätzlich die 10 Anderen gegenüber Geardi123 + Freund Schadensersatzansprüche aus deren Haftpflichtvers.,
sofern eben nicht Vorsatz sowie eigene mangelhafte Informationsbereitschaft (über den Inhalt der Flasche) vorlagen.
Grundsätzliche Schadensersatzansprüche gegen Geardi123 + Freund sind davon ja nicht betroffen ;)

Machen wir also doch mal den Feldversuch und lassen Geardi123 mal den Schadensfall bei seiner Vers. melden.
Ich wäre (aber nicht wirklich) gespannt auf die Antwort der Versicherung ;)

muesli
 
Hallo,

ich stimme da muesli absolut zu.
In dem: Er soll es mal einreichen.

Ansonsten ist es halt in der Schwebe vom Sachverhalt ein leichtes KANN existiert sicherlich.
Wodurch dieses von der Versicherung angenommen wird ist sicherlich für uns nicht transparent, da es einfach von der Regulierungshöhe, dem Sachbearbeiter, den speziellen AGB und den internen Richtlinien abhängt.

Wie oben schon beschrieben, gibt es ja auch nicht nur Schwarz und Weiss, also Übernahme oder Ablehnung. Es kann auch durchaus eine Teilübernahme der Kosten resultieren, mit der auch schon etwas gewonnen wäre.

Gruß
yuhu
 
@Zweistein
@müsli

In der Gefahr, Dir @müsli Illusionen zu rauben...:D

Doch, ich habe die beiden Paragraphen gelesen und, im Gegensatz zu euch beiden, sogar verstanden :D

§ 81 VVG behandelt die Schadenversicherung im allgemeinen
§ 103 VVG behandelt die Ausnahme in der Haftpflichtversicherung (um die es hier geht) und dort wird in keiner Weise etwas von Leistungskürzungen (oder gar Verweigerung) bei grober Fahrlässigkeit erwähnt. Diese stellt somit einen Sonderfall in der Schadensversicherung dar.
 
Die meisten Versicherungen haben doch eine kostenlose Schadenshotline. Ruf an, schildere die Sachlage und frag einfach mal nach. Die Fragen nicht mal nach Namen oder Vers.- Nummer. Hatte auch vorgestern bei meiner Angerufen und gefragt ob die Matratze meiner Tante (ca. 350€) bezahlt wird, weil mein kleiner Sohn bei Ihr ins Bett gemacht hat und die Matratze nicht mehr wirkich sauber wird. Wie gesagt, die haben weder nach Namen, noch nach Vers-Nummer gefragt, sondern lediglich gesagt wie ich vorgehen soll... in meinem Fall also Foto machen und Vertreter informieren.
 

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