hallo freunde hab hier mal ne info reingestellt hoffe ist an der richtigen stelle gelandet
Zur Auskunft nach §101 Urheberrechtsgesetz verpflichtet
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus (Update)
Filesharing
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus (Update)
Der One-Click-Hoster Rapidshare.com aus der Schweiz galt lange als Geheimtipp für den Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material. Doch damit dürfte bald Schluss sein. Aus einer Abmahnung, die netzwelt vorliegt, geht hervor, dass die Rapidshare AG den Rechteinhabern unter bestimmten Umständen IP-Adressen der Nutzer seines Angebots nennen muss. Grundlage hierfür ist der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes. Auch die Provider müssen dem Gesetz zufolge ihre Kunden anhand der IP identifizieren. Was folgt, sind teure Abmahnungen. Es soll sogar schon eine Hausdurchsuchung gegeben haben.
Das Update vom 30. April 2009 finden Sie am Ende des Artikels.
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Die Anwaltskanzlei Rasch versendete am 30. März 2009 eine Abmahnung im Auftrag der vier großen Musiklabels EMI, Universal, Sony und Warner. Sie ging an eine Person, der vorgeworfen wird, sämtliche Titel der Top 100 der deutschen Charts bei Rapidshare hochgeladen und mit Links in einem Forum öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum juristischen Vorgehen heißt es in dem Schreiben: "Wir haben daraufhin namens und in Vollmacht unserer Mandanten die Firma Rapidshare AG, die 1&1 Internet AG und die Firma Deutsche Telekom AG auf Auskunft gemäß § 101 UrhG in Anspruch genommen."
Im Klartest bedeutet dies, dass das Landgericht Bielefeld das Verbreiten der Top 100 als so gewichtige Verletzung der Urheberrechte ansah, dass es die beteiligten Firma zur Auskunft im zivilrechtlichen Verfahren verpflichtete. Genau dies ermöglicht der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2008. Rapidshare musste die IP-Adresse zu den hochgeladenen Dateien herausgeben. 1&1 sowie die Telekom waren verpflichtet, den Besitzer der IP-Adresse zu nennen. Auf Fragen von netzwelt antwortete die Rapidshare AG bisher nicht.
Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe
"Erteilt eine Firma keine Auskunft nach dem Paragrafen 101 des UrhG, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs auf Anfrage von netzwelt. Neben Geldstrafen können die Verantwortlichen auch mit Ordnungshaft bestraft werden."
In diesem wie auch in einem anderen Fall sieht Rechtsanwalt Wachs die Bedingungen für den Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 erfüllt. Das vom Gesetzgeber als Bedingung genannte gewerbliche Ausmaß kann auch durch die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverstöße erfüllt werden. Während in dem geschilderten Fall die einhundert in Deutschland am meisten verkauften Musiktitel zum Herunterladen angeboten wurden, ging es in einem anderen Fall um die illegale Veröffentlichung des Albums "Death Magnetic" von Metallica vor dem offiziellen Verkaufsstart.
Hausdurchsuchung wegen Metallica-Album auf Rapidshare
Einem Bericht von Gulli:News zufolge fand aufgrund des Uploads des Metallica-Albums bereits am 9. Februar 2009 eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten statt. In diesem Fall gibt es keine Belege, wie die Person identifiziert wurde. Die Dateien wurden aber bei Rapidshare hochgeladen und schon damals geisterte die Vermutung durch Internetforen, dass der Filehoster die Daten herausgegeben habe.
One-Click-Hoster speichern Dateien auf ihren Servern und geben den Nutzern einen Link zum Herunterladen. Diese Dienste, von denen Rapidshare in Deutschland am beliebtesten ist, erlauben zum Beispiel das Zwischenspeichern von eigenen Dateien oder das Anlegen von Sicherungskopien. Rechtlich kritisch wird es, wenn Musik, Filme oder Software hochgeladen und die Download-Links in Foren zur öffentlichen Verfügung bereit gestellt werden.
Update vom 30. April 2009: Rapidshare äußert sich
Inzwischen erhielt netzwelt eine Stellungnahme von Rapidshare. Darin beruhigt der Filehoster seine Kunden und versteht die Aufregung nicht, die entsteht weil sich das Unternehmen an Gesetze hält. "Wir protokollieren nicht, was ein Anwender herunterlädt", erklärt Rapidshare-Manager Bobby Chang. Seine Pressesprecherin Katharina Scheid ergänzt aber gegenüber netzwelt, dass die Benutzer sehen können welche IP-Adressen welche Datenmengen heruntergeladen haben. Je nach Account bleiben diese Informationen zwischen zwei Stunden und 30 Tagen gespeichert.
Laut Rapidshare sind die meisten deutschen Benutzer von dem Auskunftsanspruch des Urheberrechtsgesetzes nicht betroffen, denn dieser gelte nur bei Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" oder "besonders schweren" Fällen. "Der Austausch von Dateien über Rapidshare ist genauso legal wie das Nutzen jedes anderen Webhosters, auch in Deutschland. Aufgrund der (gesetzlich erlaubten) Privatkopie darf jeder Käufer von seinen Datenträgern, die nicht kopiergeschützt sind, ein privates Duplikat anfertigen und es beispielsweise bei RapidShare speichern", erläutert Bobby Chang die Auffassung von Rapidshare. "Erlaubt ist außerdem, über RapidShare eine Kopie solcher Dateien an Freunde oder Verwandte weiterzugeben." Verboten sei es jedoch, urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich zu machen, also beispielsweise Links zu Musik oder Filmen in Foren zu posten.
Chang macht auch noch einmal deutlich, dass Rapidshare sich an geltende Gesetzte hält. Es überrasche ihn, dass diese Tatsache als Enthüllung kommentiert werde. Ob und in welchem Umfang Rapidshare Auskunft erteilt, sei von Land zu Land und Fall zu Fall unterschiedlich geregelt. Anfragen zu Transaktionen in Deutschland könnten jedoch an alle Internetprovider, Filehoster oder anderer Serviceanbieter weltweit gestellt werden, unabhängig von ihrem Firmensitz oder vom Standort ihrer Server. "Wer glaubt, wir würden einfach so IP-Adressen herausgeben, irrt sich", stellt Chang klar. Scheid ergänzt: "Daten geben wir nur heraus, wenn wir juristisch dazu verpflichtet sind. Gerüchte Rechtsanwälte der Musikindustrie hätten direkten Zugriff auf unsere Daten entbehren jeder Grundlage."
quelle: netzwelt
gruß farmer
Zur Auskunft nach §101 Urheberrechtsgesetz verpflichtet
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus (Update)
Filesharing
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus (Update)
Der One-Click-Hoster Rapidshare.com aus der Schweiz galt lange als Geheimtipp für den Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material. Doch damit dürfte bald Schluss sein. Aus einer Abmahnung, die netzwelt vorliegt, geht hervor, dass die Rapidshare AG den Rechteinhabern unter bestimmten Umständen IP-Adressen der Nutzer seines Angebots nennen muss. Grundlage hierfür ist der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes. Auch die Provider müssen dem Gesetz zufolge ihre Kunden anhand der IP identifizieren. Was folgt, sind teure Abmahnungen. Es soll sogar schon eine Hausdurchsuchung gegeben haben.
Das Update vom 30. April 2009 finden Sie am Ende des Artikels.
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Die Anwaltskanzlei Rasch versendete am 30. März 2009 eine Abmahnung im Auftrag der vier großen Musiklabels EMI, Universal, Sony und Warner. Sie ging an eine Person, der vorgeworfen wird, sämtliche Titel der Top 100 der deutschen Charts bei Rapidshare hochgeladen und mit Links in einem Forum öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum juristischen Vorgehen heißt es in dem Schreiben: "Wir haben daraufhin namens und in Vollmacht unserer Mandanten die Firma Rapidshare AG, die 1&1 Internet AG und die Firma Deutsche Telekom AG auf Auskunft gemäß § 101 UrhG in Anspruch genommen."
Im Klartest bedeutet dies, dass das Landgericht Bielefeld das Verbreiten der Top 100 als so gewichtige Verletzung der Urheberrechte ansah, dass es die beteiligten Firma zur Auskunft im zivilrechtlichen Verfahren verpflichtete. Genau dies ermöglicht der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2008. Rapidshare musste die IP-Adresse zu den hochgeladenen Dateien herausgeben. 1&1 sowie die Telekom waren verpflichtet, den Besitzer der IP-Adresse zu nennen. Auf Fragen von netzwelt antwortete die Rapidshare AG bisher nicht.
Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe
"Erteilt eine Firma keine Auskunft nach dem Paragrafen 101 des UrhG, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs auf Anfrage von netzwelt. Neben Geldstrafen können die Verantwortlichen auch mit Ordnungshaft bestraft werden."
In diesem wie auch in einem anderen Fall sieht Rechtsanwalt Wachs die Bedingungen für den Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 erfüllt. Das vom Gesetzgeber als Bedingung genannte gewerbliche Ausmaß kann auch durch die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverstöße erfüllt werden. Während in dem geschilderten Fall die einhundert in Deutschland am meisten verkauften Musiktitel zum Herunterladen angeboten wurden, ging es in einem anderen Fall um die illegale Veröffentlichung des Albums "Death Magnetic" von Metallica vor dem offiziellen Verkaufsstart.
Hausdurchsuchung wegen Metallica-Album auf Rapidshare
Einem Bericht von Gulli:News zufolge fand aufgrund des Uploads des Metallica-Albums bereits am 9. Februar 2009 eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten statt. In diesem Fall gibt es keine Belege, wie die Person identifiziert wurde. Die Dateien wurden aber bei Rapidshare hochgeladen und schon damals geisterte die Vermutung durch Internetforen, dass der Filehoster die Daten herausgegeben habe.
One-Click-Hoster speichern Dateien auf ihren Servern und geben den Nutzern einen Link zum Herunterladen. Diese Dienste, von denen Rapidshare in Deutschland am beliebtesten ist, erlauben zum Beispiel das Zwischenspeichern von eigenen Dateien oder das Anlegen von Sicherungskopien. Rechtlich kritisch wird es, wenn Musik, Filme oder Software hochgeladen und die Download-Links in Foren zur öffentlichen Verfügung bereit gestellt werden.
Update vom 30. April 2009: Rapidshare äußert sich
Inzwischen erhielt netzwelt eine Stellungnahme von Rapidshare. Darin beruhigt der Filehoster seine Kunden und versteht die Aufregung nicht, die entsteht weil sich das Unternehmen an Gesetze hält. "Wir protokollieren nicht, was ein Anwender herunterlädt", erklärt Rapidshare-Manager Bobby Chang. Seine Pressesprecherin Katharina Scheid ergänzt aber gegenüber netzwelt, dass die Benutzer sehen können welche IP-Adressen welche Datenmengen heruntergeladen haben. Je nach Account bleiben diese Informationen zwischen zwei Stunden und 30 Tagen gespeichert.
Laut Rapidshare sind die meisten deutschen Benutzer von dem Auskunftsanspruch des Urheberrechtsgesetzes nicht betroffen, denn dieser gelte nur bei Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" oder "besonders schweren" Fällen. "Der Austausch von Dateien über Rapidshare ist genauso legal wie das Nutzen jedes anderen Webhosters, auch in Deutschland. Aufgrund der (gesetzlich erlaubten) Privatkopie darf jeder Käufer von seinen Datenträgern, die nicht kopiergeschützt sind, ein privates Duplikat anfertigen und es beispielsweise bei RapidShare speichern", erläutert Bobby Chang die Auffassung von Rapidshare. "Erlaubt ist außerdem, über RapidShare eine Kopie solcher Dateien an Freunde oder Verwandte weiterzugeben." Verboten sei es jedoch, urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich zu machen, also beispielsweise Links zu Musik oder Filmen in Foren zu posten.
Chang macht auch noch einmal deutlich, dass Rapidshare sich an geltende Gesetzte hält. Es überrasche ihn, dass diese Tatsache als Enthüllung kommentiert werde. Ob und in welchem Umfang Rapidshare Auskunft erteilt, sei von Land zu Land und Fall zu Fall unterschiedlich geregelt. Anfragen zu Transaktionen in Deutschland könnten jedoch an alle Internetprovider, Filehoster oder anderer Serviceanbieter weltweit gestellt werden, unabhängig von ihrem Firmensitz oder vom Standort ihrer Server. "Wer glaubt, wir würden einfach so IP-Adressen herausgeben, irrt sich", stellt Chang klar. Scheid ergänzt: "Daten geben wir nur heraus, wenn wir juristisch dazu verpflichtet sind. Gerüchte Rechtsanwälte der Musikindustrie hätten direkten Zugriff auf unsere Daten entbehren jeder Grundlage."
quelle: netzwelt
gruß farmer