Provider sollen Raubkopie-Verteiler enttarnen

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also mir sind die ganzen Anklagen eig ganz recht. Dann wird das Internet wenigstens von diesen ganzen Noobs befreit, die vor ihrem Esel sitzen und wegen der DL-Speed verzweifeln. Dann googlen sie, stoßen auf ein Forum wie dieses und fragen dann "Wie kann ich mit Emule schneller runterladen?" ...
sry aber bei sowas krieg ich ne Krise.
 
Hi.

[...] leider sind die Staatsanwälte oftmals selber "rechtsunsicher" und teilweise uneins darüber wie so ein Eilentscheid des BverfG oder auch das Gutachten eines Informatikers bezüglich der eingesetzten Schnüffelsoftware auszulegen ist. Zwei Juristen - drei Meinungen )

Es besteht natürlich die Gefahr, dass einzelne Staatsanwaltschften der Inerpretation der Musikindustrie folgen ... dies wiederum hätte zur Konsequenz, dass die Frage im Strafverfahren durch den Richter (zunächst) entschieden werden würde. Selber aber wenn der Richter der Ansicht folgend würde, dass das beschriebe Urteil des BVerfG die Unterteilung in Verkehrs- und Bestandsdaten nicht hergibt ... so wären die Daten zwischenzeitlich sicherlich an die Musikindustrie gegangen mit der Konsequenz, dass man jedenfalls auch zivilrechtlich prozesisern müsste.

@ 2005

Zuächst danke ich dir für den Link aus der PN, ohne den ich mir überhaupt keinen Überblick hätte verschaffen können.

Darüber hinaus danke ich dir für die weiterführende und vertiefende Darstellung.

Der genaue Ablauf (über das übliche mit Unterlassungserklärung und SE-Ansprüchen) war mir nicht bekannt. Insbesondere wusste ich nix von nem Schweizer Gutachten.

Obwohl ich es sehr interessant finde, ist Medienrecht für mich Neuland.

Ich hatte Arbeitsrecht im Wahlfach ...


Gruß
Hobbyesel

P.S.
Ich lad keine Pornos ... ich schau mir immer nur die 7sec free-Filmchen an.

Manchmal auch 2 nacheinander ^^
 
hy hobbyesel,

Ja das mit dem Gutachten habe ich so im Vorbeigehen in einem Schriftsatz gelesen. Die betreffende Kanzlei hatte glaub' ich sogar unanfechtbar fett gedruckt ;)
Leider ist mir der Name dieser schweizer Piratenjäger Firma mit dem angeblich unanfechtbaren Gutachten ihrer Erfassungssoftware, die womöglich gar gegen geltendes Schweizer Recht verstößt, entfallen.

Ich vergaß zu erwähnen: Obwohl einige Staatsanwaltschaften bei unter 500 angebotenen Titeln die Sache wegen Unverhältnismäßigkeit einstellen und das öffentliche Interesse an Strafverfolgung verneinen, gibt es natürlich ein paar "vor die Schleuse geschwommene" die selbst bei EINEM einzigen Titel anfangen zu ermitteln und der Industrie so durch Akteneinsicht zu den begehrten Adressen verhelfen.

Wenn dann später die allermeisten Verfahren bei "Ersttätern" eingestellt werden, hilft dies dem Betroffenem nicht wirklich, da es ja nun zivilrechtlich weitergeht (auch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO ist hier nicht zielführend, die Adresse wurde ja bereits ermittelt).
Anmerkung: Auch wenn es wohl kaum die Intention vom Gesetzgeber war eine numerische Grenze zwischen Bagatellfällen und strafrechtlich zu verfolgenden Taten zu ziehen, so kann man sagen, erfahrungsgemäß ist ab 500 Songs für viele Staatsanwälte der Zapfen dicke ;) und sie fragen beim Provider die Daten an (ohne jedoch auf die Idee zukommen die Ermittlungsmethodik der Anti- Piraterie Firmen näher zu untersuchen, so könnten da theoretisch auch nur 1 Tokyo hotel und 500 gemafreie tracks gelistet sein)

Unabhängig von diesen Erfahrungswerten gilt: Im schlechtesten Fall kann man wegen eines einzelnen Liedes abgemahnt werden. Quasi die Kombination aus unterwürfigem Provider (Telekom) & arbeitswütigem Staatsanwalt der seine eigene Interpretation des BVerfG Eilentscheids zu Grunde legt oder aber der an den Haaren herbeigezogenen Argumentation der Tonträgerindustrie folgt.

Trotzdem sollte ein guter Anwalt einem in einem drohenden Zivilprozeß beistehen können. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kommt womöglich gar nicht auf die Idee die Gültigkeit der IP-Daten (meiner Erinnerung nach von russischen Programmieren im Auftrag für promedia entwicklete Software) zu hinterfragen und versucht einen Vergleich zu schliessen. Wenn schon dann lieber gleich nach einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht suchen ;)

-> Das beste, da meiner Meinung nach einfachste, ist derzeit, nicht auf das Rechtsbewußtsein bezüglich Datenschutz (und Verhältnismäßigkeit) des Staatsanwalts' zu vertrauen, sondern schon mal vorsorglich den Provider zu wechseln, verschlüsseltes P2P zu nutzen und sämtliche downloads in einem truecrypt container verschwinden zu lassen. (Truecrypt Anleitung gibt es hier im board)

Wenn das alle machen würden sähe es in der Tat sehr schlecht aus für die selbsternannten Piraten-Jäger, da nun auch im (Extrem-)Fall einer Hausdurchsuchung nix mehr zu holen ist.

Persönlich gehe ich davon aus, das das Rapidshare "Verteilermonopol" durch Lobbyisten früher oder später fallen wird und die Zukunft (für Piraten) im verschlüsselten P2P liegt. Dann bliebe der Industrie nur noch die zur verschlüsslung benutze Software selbst als illegal einzustufen.

Meine eigene Zukunft als Musiksammlerin sehe ich eher in Diensten wie etwa der kommenden Europa version von amazon-mp3: stressfrei, nicht künstlich eingeschränkt wie etwa itunes und vorallem legal.

P2P Börsen werden aber weiterhin nötig sein um Musik zu tauschen, die man eben nicht bei einem Onlinehändler erwerben kann: alte vinyl aufnahmen, world music, dj sets usw... Insofern würde ich mir vom BVerfG eine klare Absage an diese "Wortklauberei" der Tonträgerindustrie-Lobbyisten wünschen. Man sollte ihnen möglichst auch keinerlei Medienpräsenz mehr zukommen zu lassen, denn sie verbreiten entweder Unfug oder setzen auf Abschreckung durch überzogene Abmahnungen mit Fantasiebeträgen.

Bis zum Entscheid des BVerfG kann man dem Musikliebhaber von bestimmten Providern nur abraten. Solche Providerlisten findet man natürlich nirgends und ist mehr oder weniger auf Mundpropaganda angewiesen.

Hätte die Musikindustrie dem Kunden etwas wie Amazonmp3.com früher angeboten anstatt an alten, im Zeitalter von mp3 handys und playern, unzeitgemäßen Vertriebsstrukturen festzuhalten, wäre das Jammern heute nicht so gross. Zudem, wer seine Kunden in Kinowerbespots "kriminalisiert" muss sich auch nicht wundern als content mafia bezeichnet zu werden.

p.s. Ich bin nur studierte aber keine praktizierende Juristin, in meiner Familie muss man sowas machen bevor man seine Karriere als Darstellerin starten darf ;)

hey muesli, die paar Kröten wären es mir aber nicht wert es auszutesten ;)

Gruss
2005 (mp3-terroristin :hy: )

_
pps "Raubkopien" gibt es gar nicht ;)

edit: überarbeitet :devil:
 
Hallo "2005",

die Firma die du meinst, heißt die vielleicht Logistep AG ?
Mich hatte diese Firma vor ca. 2 Jahren auch auf dem Gewissen und so bekam ich dann auch Post von einer Anwaltskanzlei aus Karlsruhe.

Gruß
 
hallo xicht!
Bingo! Ich bin mir mittlerweile ziemlich sicher es war diese Logistep AG, auf deren Daten sich die Abmahn Kanzlei berufen hat. (Ich hatte dunkel irgendwas mit Logitech im Kopf, aber das war wohl der falsche Name).

Mich würde jetzt natürlich interessieren, ob Du damals einfach gezahlt hast um -verständlicherweise- "Ruhe zu haben" oder ob du zum Anwalt gegangen bist und der Preis "runtergehandelt" wurde oder gar die ganze Ermittlungsmethode von Logistep angegriffen wurde.

In dem oben kurz von mir angerissenen Fall wurde letztgenanntes praktiziert (voller Konfrontationskurs) und es kam nix mehr vom Abmahner. Der Fall müsste mittlerweile sogar verjährt sein.

Gruss
2005 :hy:
 
hallo xicht!

Mich würde jetzt natürlich interessieren, ob Du damals einfach gezahlt hast um -verständlicherweise- "Ruhe zu haben" oder ob du zum Anwalt gegangen bist und der Preis "runtergehandelt" wurde oder gar die ganze Ermittlungsmethode von Logistep angegriffen wurde.

Gruss
2005 :hy:

Hi,

ja ich habe den Betrag von 300 Euro bezahlt. Das ganze lief auf meinen Vater. Der hat sich erst einmal mit einem Rechtsanwalt (dieser war nicht auf Urheberrecht und neue Medien spezialisiert) in Kontakt gesetzt. Dieser meinte ich solle diesen Betrag bezahlen da ich mit den 300 Euro noch gut davongekommen wäre.
Der Streitwert lag bei 10.000 Euro somit würde sich eine Anfechtung nicht lohnen.

Es gingen 50 Euro an die Mandantin und 250 Euro an den Rechtsanwalt aus Karlsruhe. Zudem musste ich bzw. mein Vater eine Unterlassungserklärung unterschreiben das wir diese Datei von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner löschen. Haben wir auch dann gemacht und die Sache war - und ist hoffe ich - erledigt.

Ja, was lernen wir daraus? Tauschbörsen bringen einem nur Ärger ein. :)

Gruß xicht
 
Vielen Dank für dir Rückmeldung Xicht,
einen Ablauf in dieser Art habe ich schon vermutet ;)
Ja, was lernen wir daraus? Tauschbörsen bringen einem nur Ärger ein. :)

Nun zumindest die unverschlüsselten P2P Tauschbörsen. :devil:

Zum tauschen kleinerer files wie etwa mp3s eignet sich stealthnet, welches auch
einfach zu bedienen ist. ;)

Für grössere Sachen wäre OFF eine Alternative, obwohl es leider noch nicht ganz ausgereift ist.

Juristisch gesehen ist OFF aber sicherlich am interessantesten.
Jemand hat sich sogar die Mühe gemacht ein Gutachten zu OFF und der deutschen Rechtslage
zu machen. (->download. Achtung wirklich nur interessant für Juristen!)

Ohne darauf jetzt näher einzugehen, kann man sagen, das warez tauschen natürlich auch
mit Verteilersystemen wie OFF illegal bleibt, ob man dabei erwischt werden kann
ist eine andere Sache :ätsch:

Zu Rapidshare habe ich noch ein Urteil eines deutschen Gerichtes gefunden, was einem
sehr gut vor Augen führt, dass Geschäftmodelle wie Rapidshare in Deutschland wohl
keine dauerhafte Zukunft haben.

Es zeigt auch, dass man mit "sich dumm stellen" und "rumgelabber" wie etwa der Einwand,
das man ja gar nicht alle uploads kontrollieren könne, das man sein möglichstes tut,
oder das sich das Angebot ja auch super für legale downloads nutzen lässt bei deutschen
Richtern nicht weit kommt - die sind nicht doof :read:

Noch eine letze Anmerkung zu dt. Staatsanwälten, obwohl so ein BVerfG Entscheid keine
unmittelbare Bindungswirkung hat (der Staatsanwalt muss sich ansowas nicht halten), so
gibt er doch einem Staatsanwalt alles was nötig ist an die Hand, um von Strafverfolgung
in den allermeisten Fällen abzusehen, wenn sich Staatsanwälte nun beschweren, sie würden
unter Bergen von Anzeigen der Tonträgerindustrie begraben, so müssen sie sich an ihre eigene Nase fassen :rot:

Ich selbst nutze diese P2P Börsen eigentlich nur, um neue Musik (oder Hörspiele) kennenzulernen,
was mir dann gefällt das kaufe ich logischerweise auch und hoffe das die Band oder der einzelne
Produzent noch eine ganze Weile weiter Sachen macht, die ich geil finde ;)

Gruss
2005 :hy:
 
Plattenfirmen unter Druck

Darf die Musikindustrie auf Kundendaten von Internetprovidern zugreifen? Der Bundestag soll's am Donnerstag entscheiden. In den USA hat eine Richterin das bereits getan - gegen die Wünsche der Industrie. Das und mehr im Nachrichtenüberblick.

Wenn am kommenden Donnerstag im Bundestag über einen Entwurf der Bundesregierung für das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" abgestimmt wird, dürften die Herzen der Musikindustrie schneller schlagen. Falls der Vorschlag durchkommt, hätten Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten. Golem.de befürchtet, dass die Musikindustrie damit Namen und Anschriften von Tauschbörsennutzern direkt bei den Providern abfragen könnte. Bislang mussten sie den Weg über Polizei und Staatsanwaltschaft gehen. Die Änderung würde den Weg für massenhafte Abmahnungen ebnen, ein lukratives Geschäft. Manche Staatsanwaltschaften schieben dem bereits einen Riegel vor, indem sie sich der Musik- und Pornoindustrie schlicht verweigern (mehr...). Mit der möglichen Neuregelung wäre das nicht mehr möglich und nötig.

Der Grünen-Abgeordnete Jerzy Montag zu diesem Novum des Drittauskunftsanspruchs: "Bisher kann niemand seinen Nachbarn auf Auskunft verklagen, wenn dieser behauptet gesehen zu haben, wer das eigene Fahrrad beschädigt hat." Eigentlich soll das Gesetz die Vorgaben der sogenannten Durchsetzungsrichtlinie der EU umsetzen, geht aber noch darüber hinaus.

Einschränkend wirkt, dass diese Auskunftspflicht nur dann greift, wenn "das Ausmaß der Rechtsverletzung über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht". Im Klartext ist das eine Bagatellgrenze, die den "normalen" Filesharer schützen könnte.

Nicht ganz, meint Montag: " Denn in gewerblichem Ausmaß ist die Rechtsverletzung schon dann, wenn sie zwecks Erlangung eines un- oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurde. Wer also beim privaten Runterladen Kosten für einen Songtitel sparen will, fällt unter die Regelung!"

Wenigstens ein guter Vorschlag steckt im vorliegenden Gesetzentwurf: Bei privaten Nutzern will die Bundesregierung die Abmahnkosten deckeln. Bei unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs fallen dann nur noch Kosten von 50 Euro an. Eine Regelung, die manchen Rechteinhabern sauer aufstößt ( Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels im PDF-Format): Abmahnen würde damit für den Abmahnenden teuer werden falls der einen hohen Gegenstandswert annimmt, sich Anwaltskosten jenseits der 50-Euro-Grenze aber nicht erstatten lassen kann.

US-Richter bremst Musikindustrie

Nachdem US-Richter letzte Woche neue Wege gingen und in Frage stellten, ob das reine Anbieten zum Beispiel von Musikdateien in einem Filesharing-Netzwerk bereits eine Urheberrechtsverletzung ist, hat die Plattenindustrie einen weiteren Rückschlag zu erleiden. Die "Netzeitung" berichtet von einem vorläufigen Urteil einer Bundesrichterin der Uni Boston, Daten ihrer filesharenden Studenten den Plattenfirmen nicht preiszugeben. Viele Studenten benutzen den schnellen Internetzugang ihrer Uni auch, um Tauschbörsen zu benutzen.

Bislang, so die Meldung, haben die meisten Universitäten mit den Plattenfirmen kooperiert. Sie lieferten ihnen die Daten von Studenten, die über das Universitätsnetzwerk Musik für andere Nutzer zum Download bereithalten oder stellten Anwaltsschreiben zu.

Das habe jetzt zumindest an der Uni Boston ein Ende – es sei nur erlaubt, wenn das in Verträgen zwischen Uni, Internetprovider und Student geregelt ist.

Quelle: Spiegel
 
Bundestag erleichtert Jagd nach Produktpiraten

nun ist es amtlich:

Im Kampf gegen Produktpiraterie hat der Bundestag die Rechte der Urheber gestärkt. Das Parlament ein Gesetz, das das Aufspüren von Fälschern geschützter Markenwaren erleichtern soll. Unternehmen müssen in Zukunft die Kundendaten von Produktpiraten preisgeben. Geschädigte Urheber können diese Auskunft verlangen, wenn die Fälscher das Angebot der jeweiligen Firma zur Verbreitung der kopierten Waren genutzt haben. Das betrifft etwa Künstler, die ihre Musik im Internet als illegalen Download finden. Internet-Provider müssen in solchen Fällen künftig Auskunft geben. Dasselbe gilt auch für Spediteure, die ohne eigenes Wissen gefälschte Waren transportiert haben. Die neuen Regelungen schützen alle Arten geistigen Eigentums.

Der neue Auskunftsanspruch gegenüber Dritten gilt jedoch nicht für die gespeicherten Vorratsdaten von Telekommunikationsverbindungen. Sobald Produktpiraten ermittelt sind, kann der Urheber als Ausgleich für den entstandenen Schaden den Gewinn einfordern oder ihm eine fiktive Lizenzgebühr berechnen.

Opposition geht Auskunftsanspruch zu weit

Das neue "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" wurde mit den Stimmen der Großen Koalition verabschiedet. Die Oppositionsfraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen die Vorlage. Sie unterstützten das Anliegen grundsätzlich, lehnten den Gesetzentwurf aber ab, weil sie den Auskunftsanspruch für zu weitgehend hielten.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) begrüßte das neue Gesetz, das eine entsprechende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2004 umsetzte. "Das vereinfacht die bisher sehr umständliche Verfolgung von Musik- und Softwarepiraten", erklärte ein Sprecher.

Abmahngebühren begrenzt

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries machte deutlich, dass das Gesetz auch Verbrauchern direkte Vorteile bringe. Denn es begrenzt die Abmahngebühren auf 100 Euro, wenn Urheberrechte ohne kommerzielle Interessen verletzt werden. Das Justizministerium verwies exemplarisch auf den Fall einer 16-Jährigen, die auf ihrer Webseite den Ausschnitt eines Stadtplans veröffentlicht hatte. Eine Kanzlei mahnte die Schülerin daraufhin ab, forderte eine Unterlassungserklärung und verlangte als Anwaltshonorar 1000 Euro. Solche Forderungen sind durch die neue Höchstgrenze für Bagatellfälle künftig ausgeschlossen.

Quelle: tagesschau.de
 
Denn es begrenzt die Abmahngebühren auf 100 Euro, wenn Urheberrechte ohne kommerzielle Interessen verletzt werden.

Die Urheberrechtsverletzung könnte im gewerblichen Ausmaß begangen worden sein, wenn sie zwecks Erlangung eines
un- oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurde.
Wer beim privaten download Kosten für einen Song- oder Filmtitel sparen will, könnte, nach Stimmen wie etwa
vom Abgeordneten Jerzy Montag, bereits unter die Regelung fallen. Ja ich weiss Juristen sind furchtbar ;)
Ich glaube aber mittlerweile, dass die Rechtsprechung dieser Auslegung nicht folgen wird. :löl:
Ich denke, dass die Gerichte gerade auch beim gewerblichen Ausmaß insbesondere auf die Menge
der illegalen Kopien, sowie den vermuteten verursachten Schaden abstellen werden.

-> brandneuen Film oder Album hochgeladen, oder "grosse" Sammlung öffentlich zugänglich gemacht
= Schaden hat "gewerbliches Ausmaß" -> sofortige Providerauskunft
zudem liegt wohl keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor -> volle Anwaltskosten auch bei Erstabmahnung

-> nur ein mp3 oder uraltes Album runtergeladen = Schaden hat kein "gewerbliches Ausmaß" -> keine direkte Providerauskunft,
eventuell aber Strafanzeige wie bisher; es ist eine unerhebliche Rechtsverletzung -> 100 Euro Regelung greift

mit Kriterien dieser Art wird dann wohl im Einzelfall die Abgrenzung erfolgen.

Diese neue Norm zur Einschränkung der anwaltlichen Abmahngebühr (§ 97a Abs.2) erfasst nur einfache Fälle mit einer
nur unerheblichen Rechtsverletzung

Die Bundesregierung definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "unerheblichen Rechtsverletzung" wie folgt:
“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht,
wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”


Was in der gerichtlichen Praxis dann später unter "unerheblich" verstanden wird muss sich noch zeigen.

Im Zweifel könnte wohl schon das öffentliche zugänglich machen eines einzigen neuen Albums oder Films keine
unerhebliche Rechtsverletzung mehr sein. Gleiches gilt dann unter quantitativen Aspekten wohl auch für das zugänglich machen
grosser Sammlungen.
Sollten sich die Gerichte dann noch an den, meiner Meinung nach oft völlig überzogenen, Streiwerten orientieren, welche
die Abmahner regelmäßig zugrunde legen, so kann man das mit der unerheblichen Rechtsverletzung gänzlich abhaken.
Wird dann noch das "gewerbliche Ausmaß" bejaht hat man seinen neuen Auskunftsanspruch an den Provider.

Ob der "einfache download" eines einzelnen mp3s noch als unerheblich "durchgeht" wird sich zeigen,
nach meinem Rechtsempfinden ja.

Ich seh in diesen Änderungen eigentlich nur Vorteile für die Abmahner von Urheberechtsverletzungen.

Bisher hatte man gute Chancen, dass dem Staatsanwalt eine Adressermittlung wegen zehn mp3's zu doof war
und das ganze abgewiesen wurde, solange nicht hunderte von Dateien angeboten wurden.
Jetzt sieht es eher so aus als würde in Zukunft noch mehr abgemahnt werden. Überlastete Richter werden wohl so manches
"durchwinken" wo früher längst die IP-Daten beim Provider verloren gewesen wären, allein schon aufgrund der Dauer bis zum
Start der Namens Ermittlung durch den Staatsanwalt.

Auch bezieht sich die Einschränkung mit dem "gewerblichen Ausmaß" nicht nur auf Leute, die versuchen mit illegalen Kopien
Geld zu verdienen, da der Wert der Rechtsverletzung wohl am entstehenden oder vermuteten Schaden festgemacht
werden wird.

-> vor der Gesetzesänderung kein Schutz vor hohen Anwaltsgebühren bei hohem Streitwert,

-> mit dem neuen Gesetz (fast) genausowenig Schutz, da Verstoß bei hohem Streitwert in den allermeisten Fällen
wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr ist, die Norm greift dann nicht :( insbesondere bei Vieldownloadern
und Uploadern brandneuer Sachen. Hier wird der Verletzte weiterhin die vollen Anwaltsgebühren + Ersatzanspruch
"seiner Wahl" in Rechung stellen.

Der populistische Beschwichtigungsversuch von Brigitte Zypries führt in die Irre, da letztlich nur
die Abmahner gewinnen.

Auch war bislang ein Drittauskunftsanspruchs nur für die Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder für die Nutzung durch Verfassungschutzbehörden vorgesehen.
Hier haben die Lobbyisten der Tonträgerindustrie also ganze Arbeit geleistet.

Der direkte Auskunftsanspruch gilt zwar nur für Fälle mit gewerblichem Ausmaß und soll
zudem im Einzelfall vom Richter geprüft werden, ob hier aus rechtlicher Sicht aber noch die Verhältnismäßigkeit
zum Datenschutz gewahrt bleibt erscheint zweifelhaft.
Könnte durchaus sein, dass die wahre Hüterin des deutschen Rechts bald wieder Ohrfeigen verteilt. ;)

Gruss
Kassandra ähhhh 2005 ;)
:hy:


_________________________________________________________________________________________
§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für
die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

-

§ 101 UrhG-E

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke
oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen,
in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,
besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder
Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt."
 
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