Privatverkauf <> Garantie und Gewährleistung ?

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Caro85

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Privatverkauf <> Garantie und Gewährleistung ?

Hallo,

folgendes Problem : habe mir über eine Onlineauktion ein Handy ersteigert , welches abe nicht so richtig wirklich 100% funktioniert.

habe mit dem Verkäufer grunddessen hin und her geschrieben ,er ist aber der Meinung ,das es bei Ihm noch funktioniert hat !

auf jeden Fall will ich das nicht so einfach auf mir sitzen lassen und habe mir sein damaliges Auktionsangebot nochmal angeschaut !

in seinem Angebot stand nicht der übliche Satz : Privatverkauf , keine Garantie und Gewähleistung ! usw.
( was ja in den meisten Fällen so üblich ist )


nun hab ich vor, es anwaltlich bzw. rechtlich klären zu lassen , habe ich durch den fehlenden berühmten Satz nun gute Karten bzw. mein Anwalt ?



Gruß
Caro
 
Guten Abend.

Ich meine, wenn das Produkt eindeutig nicht der Verkaufsbeschreibung entspricht (was ja offenbar der Fall ist) ist er verpflichtet es zurückzunehmen.

Anderenfalls ist es Betrug, es sei denn er kann nachweisen, dass es vor dem Absenden einwandfrei war. Verschweigen von Mängeln ist ebenso Betrug.

Die Beweispflicht dazu müsste er haben, denn nach seiner Behauptung/Beschreibung des Artikels war es ja vor dem Verkauf einwandfrei funktionstüchtig (nehme ich mal an).


Anm.: Dieser Post ist keine Rechtsberatung. Lediglich meine persönliche Auffassung, nachdem wie ich es weis.
 
Hi,

denke mal ,da werden sich bestimmt ein paar Freunde oder Bekannte sich bereit erklären ,dieses zu bestätigen , daß das Handy vorher noch funktioniert hat ! ... also so gesehen ,wäre das kein Problem :ätsch:



:(


Caro
 
Du suchst den Begriff

Sachmängelhaftung

und die greift auch beim Privatverkauf, wenn sie nicht explizit ausgeschlossen ist (was nur ein Privatverkäufer, nicht aber ein Händler kann).

bernie15
 
Hi,

ich hatte den Verkäufer gebeten schließlich ,.... das :

1. wir den Kauf rückgängig machen
2. er die Rep. Kosten übernimmt
3. das ich es dann anwaltlich klären lassen will


für 1. und 2. hat er sich in seiner Antwort-Mail nicht entschieden !

er schreib bloß, das es ein Privatverkauf wäre und ich keine Garantie ,sowie Gewährleistungs Ansprüche hätte .

nur hat er das in seinem Angebot nicht explizit erwähnt bzw. ausgewiesen.



Caro
 
1. Wenn der Verkäufer als Privatverkäufer aufgetreten ist und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, kannst du grds. Gewährleistungsrechte wegen Sachmangels geltend machen, § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln.

2. Ob das Handy beim Verkäufer noch tat oder nicht ist zuerst einmal egal. Hierin ist zunächst eine Beschaffenheitsangabe zu sehen, durch deren tatsächliche Abweichung inform des funktionsuntüchtigen Handies der Sachmangelbegriff eröffnet wird.

3. Zur Frage stehen kann dann aber, inwieweit der Defekt auf dem Transportweg entstanden sein könnte (Versendungskauf, § 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf).
Du bist dafür beweispflichtig, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Gefahrübergang beim Versendungskauf ist in dem Zeitpunkt, indem der Verkäufer die Ware an den Transporteur übergibt, d.h. zum Zeitpunkt des Versandes. U. U. wäre hier dann durch Gutachter zu klären, inwieweit der Mangel schon vorher vorgelegen hat; bei z. B. Software- oder Montagefehlern wäre das unproblematisch; bei Hardware-Defekten erscheint ein Entstehen auch während des Transport möglich.

4. Denkbar wäre u. U. auch eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung, § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung. Das müsstest du allerdings auch wieder beweisen, was wohl ziemlich schwierig sein dürfte.
 
Hallo ,

danke für die Info erstmal !

am Transport wird es nicht gelegen haben ( Transport-Schaden ) , das Handy wurde in der OVP verschickt und diese war halt noch in einem Karton mit Styroporteilen. .... also besser verpackt kann man so ein Teil nicht versenden und die Verpackung ansich ,war auch nicht defekt bzw. kaputt.



Caro
 
Der Gefahrübergang beim Versendungskauf ist in dem Zeitpunkt, indem der Verkäufer die Ware an den Transporteur übergibt, d.h. zum Zeitpunkt des Versandes.
Das gilt natürlich nur, wenn der Verkäufer auch eine Alternative wie Abholung anbietet. Besteht der Verkäufer auf einen Versand, greift die Bedingung "Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers" nicht mehr.
 
Hallo,
folgendes Problem : habe mir über eine Onlineauktion ein Handy ersteigert , welches abe nicht so richtig wirklich 100% funktioniert.
Gruß
Caro

Was funktioniert denn nicht, wie groß ist der Mangel?

Meiner Meinung nach hast du da wenig Chancen, er wird immer jmd. finden der bestätigt das es Fehlerfrei war.
 
Hallo,

ich kann den anderen Teilnehmer nicht hören und ein Rufzeichen des Handy`s hört man auch nicht ,wenn man anruft !

ein Bekannter sagte mir, die billigste Variante wäre ,wenn der Ohrlautsprecher defekt wäre.
laut Auskunft in einem Handy-Shop der auch Rep. durchführt,würde mich das ca. 19,00 Euro kosten ! ....wenn es der Ohrlautsprecher wäre.


hiermal ein Auszug aus dem Angebot des Verkäufers :

" Das Gerät wurde sehr gründlich gereinigt und funktioniert noch einwandfrei. Auch ist die neuste Firmware aufgespielt. Push Mail wäre über ein installierbares Programm von Nokia möglich. Es gibt eine grosse Auswahl an kostenlosen Programmen wie z.B. Multimessenger (MSN,ICQ,YahooMessenger) und viele weitere, in Symbian und Java für das N80. "

mein Bekannter meinte der Verkäufer hatte bestimmt mal das Gerät offen gehabt ( wegen der gründlichen Reinigung etc. ) normalerweise machen sowas Profis !


und letztendlich habe ich ja auch Zeugen ,die mir bestätigen , das es so war ... wie ich es hier geschildert habe !

dann könnte ja fast alle ihre defekten Sachen anbieten und behaupten sie haben noch funktioniert :-(


Caro
 
Mal ne blöde Frage, aber, schaltet man bei solchen Differenzen zwischen Verkäufer und Käufer nicht ebay ein?

mfg
Yoda2003
 
Ist auf alle Fälle ein Mangel.

Zitat: damaliges Angebot

Wie lange haste denn schon das Gerät?

Gruß
 
es ist nicht Ebay , sondern war eine andere Onlin-Auktion !

aber letztendlich stellt Ebay bloß die Plattform zur Verfügung und kassiert ( mal ganz grob gesagt ) in dem Sinne gibt es für solche Fälle keine " Ebay-Anwälte" ... sie versuchen nur zu schlichten und vermitteln und können dich ganz oder teilweise sperren !

um den Rest mußt man sich schon selber kümmern !


Caro
 
Beim Online Angebot kauft man wie gelesen, er hat das Handy so beschrieben

das alles funktioniert.

Da kannste das Handy reklamieren oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Notfalls drohste dem mit Betrugsanzeige.

Oder lässt es halt reparieren, vielleicht nur ein Wackelkontakt, sparste Dir

Ärger, für eine Handvoll Euro, wenn er sich stur stellt.

Ein Anwalt lohnt bei dem Streitwert nicht würde ich sagen, aber das

musst Du selber wissen.

Gruß
 
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