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Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
also wenn ihr mich fragt eine höhst interessante meldung. solche beschlüsse kann ich nur begrüßen. da hat ein richter wohl mal ganze arbeit geleistet!
aber mal sehen, wie sowas in zukunft aussieht.
weiter lesengolem schrieb:Upload von zwei Liedern ist "Straftat mit geringem Gewicht"
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Identifizierung eines Tauschbörsennutzers mit Hilfe von Providerdaten "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt". Beim Upload von nur wenigen, urheberrechtlich geschützten Dateien sei kein "strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] eingetreten", heißt es im Beschluss.
[...]
Das Gericht hat diesen Antrag "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" mit recht umfangreicher Begründung abgelehnt (AZ 4 Gs 442/07). Bei der rechtlichen Einordnung der beantragten Herausgabe der Identität stellt das Gericht eingangs fest, dass eine solche Maßnahme nur auf Grundlage der § 100g und § 100h der Strafprozessordnung in Frage käme. Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich nämlich "um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten"; und "infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis".
also wenn ihr mich fragt eine höhst interessante meldung. solche beschlüsse kann ich nur begrüßen. da hat ein richter wohl mal ganze arbeit geleistet!
aber mal sehen, wie sowas in zukunft aussieht.