Ein Großteil der - auch geschäftlichen - Kommunikation findet heute per Email statt, so dass Emails wichtige Details in der Beweisführung enthalten können. Vielen ist allerdings unklar, wie E-Mails rechtlich zu bewerten sind und inwieweit sie als Beweis herangezogen werden können.
1. Rechtsverbindlichkeit von Emails
Immer wieder trifft man auf Aussagen wie "Emails sind nicht rechtsgültig". Diese Aussage ist falsch.
Emails sind grundsätzlich ebenso "rechtsgültig" wie mündliche Zusagen oder schriftliche Erklärungen. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05; CR 2005, 828; MDR 2006, 80; MMR 2005, 766; NJW 2005, 2556) ließ z.B. ausdrücklich die Anfechtung eines Vertrages per Email zu.
Nur in wenigen Fällen erfordert das Gesetz die Schriftform, also die eigenhändige (physische) Unterschrift, § 126 Abs.1 BGB. Nur in diesen Fällen können Erklärungen tatsächlich nicht rechtsverbindlich per Email abgegeben werden.
Etwas anderes gilt allerdings wiederum bei digital signierten Emails. Die qualifizierte digitale Signatur ersetzt die Schriftform, § 126 Abs. 3 BGB und § 126a BGB.
2. Beweiswert von Emails
Ein Stück Wahrheit steckt trotzdem in der Aussage zur Rechtsgültigkeit: Emails bringen Beweisschwierigkeiten mit sich.
Einen grundsätzlichen Ausschluss von E-Mails als Beweismittel gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil: Es handelt sich um ein elektronisches Dokument. Die Zivilprozessordnung sieht die Vorlage von elektronischen Dokumenten als Beweis ausdrücklich vor, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Beweisschwierigkeiten ergeben sich aber aus der Tatsache, dass E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten problemlos verändert oder sogar ganz neu geschaffen werden können, ohne dass dies erkennbar wäre.
Serverprotokolle können insoweit möglicherweise ein wenig mehr Aufschluss bringen, wenn Dritte bezeugen können, dass diese unverändert sind.
Aber selbst wenn feststeht, dass eine E-Mail von einem bestimmten Emailpostfach aus gesendet wurde, beweist dies nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02; JurPC Web-Dok. 364/2002; CR 2003, 55; MMR 2002, 813) noch nicht, dass die Email auch vom Inhaber des betreffenden Kontos abgesendet wurde. Die technischen Sicherheitsstandards würden nicht gewährleisten, dass nicht eine andere Person Zugang zu einem Emailkonto erlangen könnte und Emails von diesem Konto aus sendet.
Das Gericht lehnte es auch ab, die Email jedenfalls als sogenannten Anscheinsbeweis anzuerkennen. Dann wäre es am Inhaber des Emailkontos gewesen zu beweisen, dass nicht er, sondern ein anderer, die Email abgesendet hat.
Demnach muss derjenige, der sich auf eine Email berufen will, in vollem Umfang beweisen, dass die Email von demjenigen abgeschickt wurde, der als Absender benannt ist.
Etwas anderes gilt auch insoweit nur bei Emails mit einer qualifizierten digitalen Signatur.